Gesetze zu Alkohol
Verschiedene nationale und kantonale Gesetze regeln den Alkoholbereich. So wurden nicht nur für die Produktesicherheit, Herstellung und Handel von Alkohol eine gesetzliche Basis geschaffen, sondern es gibt auch Vorschriften zum Gesundheits- und Jugendschutz, zur Werbung oder zum Strassenverkehr. Das Alkoholgesetz betrifft alle Spirituosen, Likörweine, Brände, Aperitifs sowie hochgradigen Alkohol für industrielle Zwecke (Ethanol). Bier, Wein und Obstweine fallen nicht unter das Alkoholgesetz, sondern werden in anderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.
Die Kantone können weitere gesetzliche Bestimmungen erlassen, was die Ladenöffnungszeiten, die Werbung oder das Abgabealter von Alkohol betrifft.
Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken sind in der ganzen Schweiz an unter 16-Jährige verboten.
Im Tessin gilt für alle alkoholischen Getränke ein Abgabeverbot an unter 18-Jährige.
Strafrechtlich geahndet wird, wer Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol in einer Menge verabreicht, die gesundheitsgefährdend ist. Es drohen Busse oder Haft bis zu drei Jahren.
Werbung für Spirituosen ist in Radio und Fernsehen verboten, ebenso auf öffentlichen Gebäuden und in Verkehrsmitteln, in Stadien und an Sportanlässen, in Geschäften im Gesundheitssektor sowie auf Verpackungen und Gegenständen, die nichts mit Spirituosen zu tun haben. Erlaubt ist nur sachbezogene Werbung mit Angaben zum Produkt und dessen Eigenschaften. Preisvergleiche sind verboten, ebenso das Versprechen von Geschenken oder anderen Vergünstigungen oder Wettbewerbe mit dem Ziel, Spirituosen zu bewerben, zu vertreiben oder zu verkaufen.
Werbung für Bier und Wein in Radio und Fernsehen ist bestimmten Regeln unterworfen. So darf sie nicht zu übermässigem Konsum verleiten oder suggerieren, dass damit persönliche Probleme gelöst werden können.
Die an Minderjährige gerichtete Werbung ist untersagt, sowohl an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, als auch in Publikationen, die sich vorwiegend an sie richten und auf Gegenständen, die hauptsächlich von Jugendlichen benutzt werden oder welche ihnen unentgeltlich abgegeben werden. Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an unter 18-Jährige richten.
Die einheimische Spirituosenproduktion ist an eine Konzession gebunden.
Private können selbst Bier brauen, sofern sie es nicht verkaufen und nicht mehr als 400 l (Einzelpersonen) bzw. 800 l (Vereinigung) hergestellt werden. Wer grössere Mengen oder zu Verkaufszwecken herstellt, muss bei der Eidgenössischen Zollverwaltung als Inlandbrauerei registriert werden.
Die Weinherstellung ist in der Weinverordnung geregelt. Diese definiert u.a. die Rebflächen sowie die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
Der Alkoholverkauf ist an die Erteilung eines kantonalen Patents gebunden. Weitere Regelungen betreffen den Verkaufspunkt und die Kennzeichnung.
Alkoholische Getränke werden in der Schweiz unterschiedlich besteuert. Eine gesetzliche Grundlage für eine Weinsteuer gibt es nicht. Die Biersteuer ist im Biersteuergesetz geregelt und die Spirituosensteuer im Alkoholgesetz. Mit einer Spezialsteuer sind auch vorgefertigte alkoholische Mischgetränke (Alcopops) belegt.
Der gesetzliche Grenzwert zum Lenken eines Fahrzeugs liegt bei 0.5 Promille Blutalkoholgehalt (0.25 mg/l in der Atemluft). Für Bus- und Lastwagenchauffeure sowie Neulenkende beträgt der Grenzwert 0.1‰ (0.05 mg/l). Atemalkoholproben ab 0.8‰ (0.4 mg/l) haben auch vor Gericht Bestand.
Die Sanktionen erfolgen abgestuft:
Für Neulenkende gilt die Nulltoleranz während der dreijährigen Probezeit. Bei Widerhandlung (mehr als 0.1‰ oder 0.05 mg/l) wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Im Falle einer weiteren Widerhandlung wird der Fahrausweis auf Probe entzogen. Die erneute Erlangung des Fahrausweises kann nach einem Jahr mit einem psychologischen Gutachten beantragt werden.
Autohaftpflichtversicherer müssen (seit Anfang 2015) Rückgriff nehmen auf Raser sowie auf angetrunkene oder fahrunfähige Lenkerinnen und Lenker, die einen Unfall verursachen.
Der Blutalkoholwert kann durch die Unterschrift des Betroffenen anerkannt werden. Atemalkoholproben ab 0.8‰. haben auch vor Gericht Bestand. Bluttests werden nur noch in Ausnahmefällen gemacht (z.B. auf Antrag der betroffenen Person oder bei Verdacht auf den Konsum von Betäubungsmitteln).
Eine Datenbank des Bundesamtes für Gesundheit gibt einen Überblick zur Alkoholpolitik in verschiedenen europäischen Staaten. Vergleichsindikatoren sind beispielsweise Promillegrenzen im Strassenverkehr, Alkoholwerbeverbote oder Altersgrenzen für den Verkauf und den Ausschank von alkoholischen Getränken.
Website (BAZG)
Grenzwerte bei Alkohol und Nulltoleranz für illegale Drogen
Website (ASTRA)
Am Steuer Nie (Website)
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