Gesetze zu Tabak
Die Herstellung, Kennzeichnung und Bewerbung von Tabakprodukten sind heute in der zum Lebensmittelgesetz gehörenden Tabakverordnung geregelt. Ein neues Tabakproduktegesetz soll diese Verordnung ablösen. Das Inkrafttreten ist nicht vor 2023 zu erwarten. Die Annahme der Volksinitiative «Rauchfreie Kinder» durch das Volk wird sich ebenfalls auswirken; ihre Umsetzung ist für 2024 geplant.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Es wird durch die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen ergänzt, welche die Vorgaben bezüglich Raucherräume konkretisiert und die Vorschriften in speziellen Einrichtungen regelt. Die Kantone können weitere Regeln erlassen.
Das Mindestalter für den Kauf von Tabakprodukten zum Erhitzen ist heute kantonal geregelt und liegt meist bei 16 oder 18 Jahren. Mit dem neuen Tabakproduktegesetz soll das Alter schweizweit auf 18 Jahre angehoben werden.
National ist einzig die Werbung an Radio und Fernsehen verboten. Einige Kantone gehen mit dem Verbot von Plakatwerbung, Kinowerbung oder Sponsoring von Kulturveranstaltungen einen Schritt weiter. Zudem ist Werbung untersagt, die sich mehrheitlich an Minderjährige richtet.
Da die Mehrheit der Rauchenden vor dem vollendeten 18. Altersjahr mit dem Rauchen anfängt, zielt das Tabakmarketing auf junge Menschen ab und wird damit auch von Jugendlichen stark wahrgenommen. Durch das Verteilen von Werbegeschenken an unter 18-Jährige versucht die Tabakindustrie auf ihre Produkte aufmerksam zu machen.
Schnupftabak ist im Rahmen der Tabakverordnung frei verkäuflich.
Die Besteuerung der Tabakprodukte ist im Tabaksteuergesetz geregelt. Die Tabaksteuern wurden zum letzten Mal im Jahr 2013 leicht erhöht. Der Steueranteil eines Päckchens Zigaretten von Fr. 8.50 beträgt Fr. 4.50, also gut 50%. Dasselbe gilt für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak. Hingegen ist der Steueranteil bei Zigarren und Zigarillos bedeutend tiefer.
In der Bundesverfassung ist geregelt, dass ein grosser Teil der Steuererträge der AHV/IV zufliessen. Eine Abgabe in der Höhe von je 2.6 Rappen pro verkaufte Zigarettenpackung alimentiert zum einen den Tabakpräventionsfonds und auf der anderen Seite den Sota-Fonds zur Unterstützung der einheimischen Tabakpflanzer.
Schnupftabak wird im Rahmen des Tabaksteuergesetzes mit 6% des Kleinhandelspreises besteuert.