Geldspielgesetze
Seit Januar 2019 sind alle Geldspiele in einem Gesetz, dem Schweizer Geldspielgesetz geregelt.
Jugendschutz
Das Geldspielgesetz sieht eine Altersbegrenzung von 18 Jahren für alle Casinospiele und Online-Spiele, inklusive Onlinelotterie vor. Für terrestrische Lotterie-Spiele gilt neu ein Mindestalter von 16 Jahren. Anbieter von „automatisiert durchgeführten Lotterien“ müssen neu eine Zugangskontrolle einrichten. Es handelt sich dabei vor allem um „Tactilos“, die in der Westschweiz sehr präsent sind, in der Deutschschweiz aber nicht vorkommen.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die beiden Lotteriegesellschaften (Loterie romande und Swisslos) freiwillig die Altersbegrenzung auf 18 Jahre angehoben haben. In der Nutzung bedeutet dies, dass in der Schweiz der Zugang zu Geld- und Glücksspielen für Personen unter 18 Jahren verboten ist.
Prävention von problematischen Geld- und Glücksspielverhalten
Casinos und Lotteriegesellschaften (nur bei Online-Angeboten) sind verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu sperren, die überschuldet sind oder Einsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Sie müssen Spielerinnen und Spieler mit einer Geld- und Glücksspielnutzungsstörung sperren, wenn diese von einer Fachstelle oder einer Sozialbehörde gemeldet werden.
Die Kantone sind per Gesetz in der Pflicht, Massnahmen zur Prävention von problematischen Geld- und Glücksspielverhalten umzusetzen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote anzubieten.
Das Gesetz legt zudem die Rahmenbedingungen für kleine Pokerturniere ausserhalb von Casinos fest sowie für Kleinlotterien und Tombolas.
Abgaben
Die Casinos leisten auf dem Bruttospielertrag (Einsätze minus ausbezahlte Gewinne) die Spielbankenabgabe von 40 bis 80%. Die Spielbankenabgabe der A-Casinos fliesst zu 100% in die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die B-Casinos leisten 60% an die AHV und 40% an den Standortkanton.
Die Reinerträge aus Lotterien und Wetten werden für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet. Gemäss interkantonaler Vereinbarung sind die beiden Lotteriegesellschaften (Loterie Romande und Swisslos) verpflichtet, den Kantonen eine Spielsuchtabgabe zur Bekämpfung der Spielsucht zu entrichten. Diese beträgt jährlich 0.5% der im jeweiligen Kantonsgebiet mit den Lotterie- und Sportwettangeboten von Swisslos und Loterie Romande erzielten Bruttospielerträge.