Gesetze zu nikotinhaltigen Produkten
Die Herstellung, Kennzeichnung und Bewerbung von Tabakprodukten sind heute in der zum Lebensmittelgesetz gehörenden Tabakverordnung geregelt. Ein neues Tabakproduktegesetz soll diese Verordnung ablösen. Das Inkrafttreten ist nicht vor 2023 zu erwarten. Die Annahme der Volksinitiative „Kinder ohne Tabak“ durch das Volk wird sich ebenfalls auswirken; ihre Umsetzung ist für 2024 geplant.
Bezüglich Passivrauchregulierung unterliegen diese Produkte heute nicht direkt dem Passivrauchgesetz, sondern den kantonalen Interpretationsspielräumen und je nach Kanton weitergehenden Gesetzen. In allen Studien, selbst den industrieeigenen, wird die Produktion von Rauchpartikeln nachgewiesen. Tabakerhitzer sind deshalb auf jeden Fall den Passivrauchgesetzen zu unterstellen.
Bezüglich Passivrauchregulierung unterliegen E-Zigaretten heute den kantonalen Interpretationsspielräumen. Die Schadstoffbelastung in Räumen, in welchen gedampft wird, ist um einiges kleiner als in Raucherräumen, allerdings ist sie nicht unerheblich. Deshalb sollte der Passivrauchschutz auch den Gebrauch von E-Zigaretten umfassen.
Das Mindestalter für den Kauf von Tabakprodukten zum Erhitzen ist heute kantonal geregelt und liegt meist bei 16 oder 18 Jahren. Mit dem neuen Tabakproduktegesetz soll das Alter schweizweit auf 18 Jahre angehoben werden.
Einige Kantone haben in den letzten Jahren ein Abgabealter von 18 Jahren festgelegt, in den restlichen Kantonen können E-Zigaretten nach der geltenden Rechtslage im Prinzip auch an Kinder abgegeben werden. Im neuen nationalen Tabakproduktegesetz ist das Abgabealter schweizweit auf 18 Jahre geregelt.
Das Mindestalter für den Kauf von Tabakprodukten, einschliesslich Snus, ist heute kantonal geregelt und liegt meist bei 16 oder 18 Jahren. Mit neuen Tabakproduktegesetz wird das Abgabealter schweizweit auf 18 Jahre festgelegt.
National ist einzig die Werbung an Radio und Fernsehen verboten. Einige Kantone gehen mit dem Verbot von Plakatwerbung, Kinowerbung oder Sponsoring von Kulturveranstaltungen einen Schritt weiter. Zudem ist Werbung untersagt, die sich mehrheitlich an Minderjährige richtet. Dank der Annahme der Initiative «Kinder ohne Tabak» wird alle Werbung verboten sein, die Kinder und Jugendliche erreichen kann.
Da E-Zigaretten nicht der Tabakverordnung unterstehen ist deren Bewerbung in der Mehrheit der Kantone bis heute frei, ausser in sechs Kantonen, wo auch E-Zigaretten in die kantonalen Werbebeschränkungen für Tabakprodukte mit aufgenommen worden sind. Dank der Annahme der Initiative «Kinder ohne Tabak» wird alle Werbung für Nikotinprodukte verboten sein, die Kinder und Jugendliche erreichen kann.
Solange Snus nicht zugelassen war wurde das Produkt auch kaum beworben. Dies hat sich mit der Marktzulassung im 2019 geändert.
National ist einzig die Werbung an Radio und Fernsehen verboten. Einige Kantone gehen mit dem Verbot von Plakatwerbung, Kinowerbung oder Sponsoring von Kulturveranstaltungen einen Schritt weiter. Zudem ist Werbung untersagt, die sich mehrheitlich an Minderjährige richtet.
Dank der Annahme der Initiative «Kinder ohne Tabak» wird alle Werbung verboten sein, die Kinder und Jugendliche erreichen kann.
Snus kann seit 2019 legal verkauft werden. Aus Gesundheitsgründen hat das Produkt hierzulande vorher formell keine Zulassung erhalten, es war vielerorts in der Schweiz aber trotzdem einfach erhältlich.
Die Besteuerung von Tabakprodukten zum Erhitzen wurde innerhalb der Kategorie „Übrige Tabakfabrikate“ des Tabaksteuergesetzes vorgenommen, obwohl das Aerosol als Rauch taxiert werden könnte. So muss nur 12% des Preises als Tabaksteuern abgeführt werden, obwohl eine Packung Sticks in etwa gleich teuer ist wie eine Zigarettenpackung.
Die E-Zigaretten werden einzig mit der Mehrwertsteuer von 8% besteuert.
Snus wird im Rahmen des Tabaksteuergesetzes mit 6% des Kleinhandelspreises besteuert.
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