Veranstalter in die Pflicht nehmen
Wo Alkohol verkauft wird, müssen die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. Eigentlich ist alles klar: Vergorene Getränke dürfen an Jugendliche unter 16 Jahre nicht abgegeben werden. Den Verkauf von gebrannten Alkoholika – auch in Form von Mischgetränken – an Jugendliche unter 18 Jahre erlaubt das Gesetz ebenfalls nicht.
Je früher regelmässig getrunken wird und je häufiger Jugendliche sich berauschen, desto höher ist das Risiko, Probleme mit Alkohol zu bekommen.
Festhütte: Personal instruieren
Beim Alkoholverkauf an Volksfesten ist es oft ungelerntes und ungeübtes Personal, das hier unentgeltlich arbeitet. Sucht Schweiz fordert, dass das Personal auch im Festzelt über die gesetzlichen Bestimmungen instruiert wird.
Sucht Schweiz unterstützt Festveranstaltende in ihren Bemühungen, den Jugendschutz umzusetzen:
Angebote kantonaler Suchtpräventionsstellen
Viele kantonale Suchtpräventionsstellen bieten Materialien zur Umsetzung der Jugendschutzbestimmungen an. Einige Fachstellen führen auch Schulungen für das Verkaufspersonal durch. Die Websites und Kontaktdaten der kantonalen Suchtpräventionsstellen finden Sie unter www.infoset.ch.
Tipps und Wissenswertes rund um die Umsetzung der Jugendschutzbestimmungen im Rahmen von Festveranstaltungen bieten zum Beispiel folgende Websites:
Jugendschutz veranstalten (Bern)
Jugendschutz veranstalten Zentralschweiz (Obwalden, Nidwalden, Schwyz, Uri)
Luegsch (Luzern)
Jugendschutz veranstalten (Solothurn)
