Jugendschutzbestimmungen
Bundesebene
Auf nationaler Ebene existieren verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf den Schutz jugendlicher Konsumentinnen und Konsumenten abzielen. Sie sind im Alkoholgesetz, in der Lebensmittelverordnung sowie im Strafgesetzbuch aufgeführt. Zentrale Punkte sind das Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche sowie die Einschränkungen der Werbung für alkoholische Getränke.
Abgabeverbote
Spirituosen und Alcopops dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden.
Alkoholgesetz Art. 41
Fermentierte Alkoholgetränke wie Wein und Bier dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 11
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke in einer Menge verabreicht, welche die Gesundheit gefährden kann, macht sich strafbar.
Strafgesetzbuch Art. 136
Kennzeichnung und Platzierung beim Verkauf
Alkoholische Süssgetränke wie Alcopops, die leicht mit alkoholfreien Getränken verwechselt werden können, müssen als alkoholhaltiges Getränk gekennzeichnet werden. Zudem ist der Alkoholgehalt anzugeben.
Verordnung über alkoholische Getränke, 1. Kapitel Art. 3
Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. An Verkaufsstellen von Alkohol müssen Hinweisschilder angebracht werden, die klar darauf aufmerksam machen, dass die Abgabe an Kinder und Jugendliche verboten ist.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 11
Einschränkung der Werbung
Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 11
An Veranstaltungen, an denen vor allem Kinder und Jugendliche teilnehmen, darf keine Werbung für gebrannte Wasser (Spirituosen und Alcopops) gemacht werden.
Alkoholgesetz Art. 42b
Kantonale Bestimmungen
Die Kantone müssen die nationalen Bestimmungen einhalten, können aber auch weitergehende Regelungen einführen. Auf kantonaler Ebene wird die Abgabe alkoholischer Getränke in den Gastgewerbegesetzen geregelt. Die Werbebestimmungen für Alkohol und Tabak können in separaten Gesetzen festgeschrieben werden.
Ein Beispiel für eine Jugendschutzbestimmungen ist der Sirup-Artikel, der besagt, dass Gastgewerbebetriebe ein oder mehrere alkoholfreie Getränke anbieten müssen, die nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk.
Manche kantonale Gesetze (z.B. in Zürich oder Waadt) besagen, dass Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind oder keine ausdrückliche Erlaubnis der Eltern haben, abends (je nach Kanton 20, 21 oder 22 Uhr) in den Gastwirtschaften nicht geduldet werden dürfen.
Ein Überblick über die unterschiedliche Gesetzgebung der Kantone im Bereich des Jugendschutzes bietet eine Übersichtskarte auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit.
